Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Vereinigung zur Förderung des deutschen Unfallrettungswesens“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Osnabrück. Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 01. Januar bis zum 31.Dezember.

§ 2 Der Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Verbesserung der Rettung verunfallter Personen durch entsprechende Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  • Beratung von Organisationen, die mit der Rettung verunfallter Personen beauftragt sind.
  • Hilfe bei der praktischen Ausbildung der Organisationen in patientengerechter Rettung;
  • Einflussnahme auf die theoretische Ausbildung und Taktik, der mit der Rettung verunfallter Personen beauftragten Einheiten;
  • Mitarbeit in Gremien, Fachgruppen oder sonstigen Einrichtungen.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahme: Eine Übungsleiterpauschale (siehe Anlage) für die Ausbilder des VFDU im Rahmen der VFDU- Ausbildungsveranstaltungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen jeweils an:

Weißer Ring e.V.
Weberstraße 16
55130 Mainz

und

Stiftung Deutsche Kinderkrebshilfe der Deutschen Krebshilfe
Buschstraße 32
53113 Bonn

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über eine Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht des zuständigen Finanzamts vorzulegen. 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die auf dem Gebiet der technischen und medizinischen Unfallrettung kompetent und erfahren ist oder die Vereinigung sonst wie unterstützen möchte. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, die Anschrift und den Beruf des Antragstellers beinhalten, sowie die Angabe über die nötige Kompetenz enthalten. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Beschwerde wird in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden. 

§ 3a Formen der Mitgliedschaft

Es gibt folgende Formen der Mitgliedschaft: 

  1. ordentliche Mitglieder
  2. Ehrenmitglieder
  3. Fördernde Mitglieder 

Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt. 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet

a)  durch freiwilligen Austritt
b)  durch Streichung von der Mitgliederliste c) durch Ausschluss aus dem Verein
d)  mit dem Tod des Mitglieds. 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung eines Mitglieds gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Quartalsende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind und die Beitragsschulden nicht beglichen wurden. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. 

Ein Mitglied kann, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen. 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags und die Fälligkeiten werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind nicht verpflichtet Beiträge zu entrichten. 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: 

  1. der Vorstand
  2. die Kassenprüfer
  3. die Mitgliederversammlung 

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus vier Personen:

a)  dem 1. Vorsitzenden
b)  dem 2. Vorsitzenden
c)  dem Kassenwart
d)  dem Schriftführer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten. Vorstandsmitgliedern ist es während der aktiven Vorstandstätigkeit untersagt, aktiv an den Wettbewerben teilzunehmen.

 § 8 Die Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Vereinsorgan durch die Satzung zugewiesen werden. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Erstellung eines Jahresberichtes, Buchführung
e) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern. 

§ 9 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. 

Die Nachwahl hat in der nächsten Mitgliederversammlung stattzufinden. 

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich oder telefonisch einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Enthaltungen in einer Abstimmung werden als „ nein „ gewertet. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich nieder zu legen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse, das Datum der Sitzung und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Die Vereinigung mehrere Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich oder telefonisch einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Enthaltungen in einer Abstimmung werden als „nein“ gewertet. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich nieder zu legen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse, das Datum der Sitzung und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Die Vereinigung mehrere Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. 

§ 11 Die Kassenprüfer 

In der Mitgliederversammlung werden für die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer gewählt. Sie prüfen zum Abschluss des Geschäftsjahres die Vereinskasse, geben einen Bericht in der Mitgliederversammlung ab und beantragen Entlastung für den Kassenwart. Sie haben volle Konteneinsicht, jedoch keine Kontovollmachten. 

§ 12 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied, sowie die Ehrenmitglieder, eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig: 

  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands
  2. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedbeitrags
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins e) Wahl der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung des Vorstandes
  5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern 

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen. 

§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal jährlich soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich oder per Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem 3. Tag seit der Absendung des Einladungsschreibens. Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. 

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer der Wahlen und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen. 

Ein Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied sein.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Vorstandswahlen muss die Abstimmung in geheimer und schriftlicher Form erfolgen, sobald dieses von einem oder mehreren Abstimmungsberechtigten gefordert wird. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. 

Die Mitgliederversammlung ist Beschlussfähig, wenn mindestens 11stimmberechtigte Vereinsmitglieder anwesend sind. 

Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen bleiben daher außer Betracht.

Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins bedarf der Zustimmung aller Mitglieder. Die schriftliche Zustimmung zur Zweckänderung des Vereins kann nur innerhalb einer Monates gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 

Bei Wahlen gilt: Haben im ersten Wahlgang zwei Kandidaten eine Stimmengleichheit, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, welches vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.  Es soll folgendes enthalten: Ort, Datum und Zeit der Versammlung, Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung ist der genaue Wortlaut der Änderung anzugeben. 

§ 15 Nachträgliche Änderung zur Tagesordnung 

Jedes Mitglied kann bis spätestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten in die Tagesordnung aufgenommen werden. Der Termin der Mitgliederversammlung wird vorher auf der Homepage der VFDU angekündigt. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Eilanträge auf Ergänzung der Tagesordnung während der Versammlung hat die Mitgliederversammlung zu beschließen. Zur Annahmen des Antrags ist eine zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsändernde Anträge können in der Mitgliederversammlung nicht gestellt werden. Ergänzung der Tagesordnungspunkte mit satzungsändernden Anträgen ist nicht zulässig. 

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Grund gegenüber dem Vorstand verlangt wird. Für die außerordentlich Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13, 14 und 15 entsprechend. 

§17 Aufhebung des Vorstands 

Erfordert es das Interesse des Vereins und wird der Antrag von mindestens zwei Dritteln der Vereinsmitglieder gegenüber dem Vorstand vorgebracht, so kann die Mitgliederversammlung den Vorstand oder Teile des Vorstands seines Amtes entheben und Neuwahlen verlangen. Hierzu ist in einer Mitgliederversammlung eine drei viertel Mehrheit erforderlich. 

§ 18 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Osnabrück. 

 

Anlage:

Für eine Ausbildungsveranstaltung werden folgende Kosten festgelegt: 

  • Ausbildungsveranstaltung 1000€ pro Tag 
  • Ausbilder 200€ pro Tag pro Ausbilder und Fahrtkosten
  • Übernachtungen werden vom Veranstalter übernommen